Personalhygiene

Belehrung nach Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 43 Absatz 4

Mit der aktuellen Änderung (Stand 28.07. 2011) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Folgebelehrung der Mitarbeiter gemäß § 43 Absatz 4 von bisher "jährlich" auf "alle zwei Jahre" festgesetzt.

Händehygiene

Zur Überprüfung der Händehygiene nach Reinigung oder Desinfektion empfehlen wir geeignete Agarplatten mit einem Durchmesser von 15 cm zu verwenden. Die Handfläche die Finger und der Daumen können so besser beprobt werden. Die Entnahme der Hände-Abklatschproben sollten gemäß den Empfehlungen der Vereinigung der Hygiene-Fachkräfte der Bundesrepublik Deutschland e.V. (VHD) durchgeführt werden. Die ermittelten Keimzahlen der Händeabklatschplatten beziehen sich auf 100 cm².

Arbeitskleidung

Die Untersuchung der Arbeitskleidung erfolgt im Allgemeinen an bereits getragener aber sauberer Arbeitskleidung. Empfehlenswert ist die mikrobiologische Untersuchung und Auswertung der nicht getragenen Arbeitskleidung nach Wiederaufarbeitung (gewaschen) entsprechend DIN 10524.

Stuhluntersuchungen

Im Gegensatz zur früheren Regelung müssen heute keine Gesundheitsuntersuchungen von Mitarbeitern in Lebensmittelbetrieben mehr durchgeführt werden. Es ist lediglich eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen von ihm beauftragten Arzt vorgeschrieben. Alle Beschäftigten in Betrieben mit empfindlichen Lebensmittelprodukten sind nach wie vor verpflichtet, ihrem Arbeitgeber jede Erkrankung und auch jeden Verdacht auf eine Erkrankung zu melden. Obwohl Stuhluntersuchungen nicht mehr vorgeschrieben sind, veranlassen Unternehmen eigenverantwortlich nach der Urlaubszeit Stuhluntersuchungen der Mitarbeiter. Die benötigten Materialien zur Probenahme stellen wir zur Verfügung.