Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch: WICHTIGE ÄNDERUNGEN
Die Neufassung des LFGB (Änderungen vom 27.Juli 2011) schreibt unterschiedliche Meldepflichten für Labore im § 44 Abs. 4a und 5a und für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer im § 44a vor.
Bitte beachten: Verwechslungsmöglichkeit »§ 44 (4a)« und »§ 44a«
Meldepflicht für private Labore
LFGB § 44 (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
Meldepflicht des Lebensmittelunternehmers
Neu im LFGB ist § 44a, hier ist die Meldepflicht der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer für alle Untersuchungsergebnisse bezüglich unerwünschter Stoffe definiert. Nach § 44a Absatz 1 Satz 1 und § 75 (4) besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung zurzeit die Meldepflicht für die Kongenere von Dioxinen, dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (§75 (4) 1).
Weiterhin gilt gemäß Artikel 17 der EU Verordnung 178/2002, dass Betreiber eines Lebensmittelunternehmens verantwortlich für die Sicherheit der von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel sind. Der Lebensmittelunternehmer muss die zuständigen Behörden unverzüglich informieren (Artikel 19 (3) EU VO 178/2002), wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann. Wenn Lebensmittelunternehmer entsprechend der Zoonoseverordnung § 3, betriebseigene Kontrollen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durchführen, also auf pathogene Mikroorganismen wie beispielsweise Salmonellen untersuchen, und Zoonoseerreger nachgewiesen wurden, so müssen die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Vertrauliche gegenseitige Abstimmung
Sollten unsere Laborergebnisse untersuchter Lebensmittelproben Grund zu der Annahme geben, dass entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet sein sollten, werden wir immer mit dem Auftraggeber Rücksprache halten und gemeinsam das weitere Vorgehen für den vorliegenden Einzelfall abstimmen. Im Normalfall liegen uns als Labor zudem nicht alle Informationen zur Bewertung des Lebensmittel-Prüfmusters vor. Von daher können wir ausschließlich im Einvernehmen mit dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu dem Entschluss gelangen, dass es sich gegebenenfalls um ein meldepflichtiges Ereignis im Sinne des Gesetzes handelt.